Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0069

Entscheidungsdatum

03.08.2020

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §74 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO ermöglicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung und damit der Inanspruchnahme des aus einer Baubewilligung resultierenden subjektiv öffentlichen Rechtes. Dieses besteht darin, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und steht nur dem Bauwerber zu vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN). Es kann daher, jedenfalls wenn es keine andere gesetzliche Regelung gibt, auch nur derjenige über dieses Recht disponieren und folglich rechtswirksam einen - fristhemmenden - Antrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO stellen, der zur Inanspruchnahme des aus der Baubewilligung erfließenden Rechtes berechtigt ist, also derjenige, der (im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO) Bauwerber ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050069.L03

Im RIS seit

17.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050069_20200803L03