Verwaltungsgerichtshof
03.08.2020
Ra 2019/05/0069
Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO ermöglicht die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Baubewilligung und damit der Inanspruchnahme des aus einer Baubewilligung resultierenden subjektiv öffentlichen Rechtes. Dieses besteht darin, einen Bau nach Maßgabe der bewilligten Pläne zu errichten, und steht nur dem Bauwerber zu vergleiche VwGH 19.5.2015, 2013/05/0128, mwN). Es kann daher, jedenfalls wenn es keine andere gesetzliche Regelung gibt, auch nur derjenige über dieses Recht disponieren und folglich rechtswirksam einen - fristhemmenden - Antrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO stellen, der zur Inanspruchnahme des aus der Baubewilligung erfließenden Rechtes berechtigt ist, also derjenige, der (im Zeitpunkt der Antragstellung gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO) Bauwerber ist.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050069.L03