Die Vollziehung des UVPG 2000 in der gegenständlichen Angelegenheit (Feststellung nach § 3 Abs. 7 UVPG 2000) ist Landessache (Art. 11 Abs. 1 Z 7 B-VG). Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (z.B. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097, mwN).Die Vollziehung des UVPG 2000 in der gegenständlichen Angelegenheit (Feststellung nach Paragraph 3, Absatz 7, UVPG 2000) ist Landessache (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG). Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger iSd. Paragraph 47, Absatz 5, VwGG wäre daher das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag der Revisionswerberin abzuweisen (z.B. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097, mwN).