Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0008

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0008

Entscheidungsdatum

27.07.2016

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
EURallg;
UVPG 2000 §19 Abs7;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Mit der Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014060008.J08

Im RIS seit

31.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2016

Dokumentnummer

JWR_2014060008_20160727J08

Rechtssatz für Ro 2019/05/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0008 E 27. Juli 2016 RS 8

Stammrechtssatz

Mit der Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J11

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Dokumentnummer

JWR_2019050018_20210625J11