Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
Ro 2019/05/0018
Entscheidungsdatum
25.06.2021
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
EURallg
UVPG 2000 §19 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7
32011L0092 UVP-RL Art1 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/05/0019
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/06/0008 E 27. Juli 2016 RS 8
Stammrechtssatz
Mit der Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 2 UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss (vgl. Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.Mit der Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J11
Im RIS seit
04.08.2021
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2021
Dokumentnummer
JWR_2019050018_20210625J11