Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2021

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0018

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2019/05/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0008 E 27. Juli 2016 RS 8

Stammrechtssatz

Mit der Möglichkeit eines Mitgliedes der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, UVP-Richtlinie, gemäß den Bestimmungen dieser UVP-Richtlinie in einem über das konkrete Vorhaben nach einem Materiengesetz abzuführenden Verfahren vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre, ist den Anforderungen des EuGH in Auslegung der UVP-Richtlinie, dass nämlich die betroffene Öffentlichkeit eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen diese Entscheidung oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfes anfechten können muss vergleiche Rz 44 des Urteil des EuGH in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber), Genüge getan.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019050018.J11