Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/11/0043
Entscheidungsdatum
11.09.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §52VwGVG 2014 §24
VwGVG 2014 §24 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/05/0013 E 11. Dezember 2019 RS 10
Stammrechtssatz
Wenn das VwG eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens als geboten ansah und deshalb die Einholung eines Gutachtens veranlasste, so zeigt diese Vorgangsweise, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt eben nicht geklärt war. Schon im Hinblick darauf durfte das VwG nicht davon ausgehen, dass die mündliche Erörterung der nach der Aktenlage strittigen Fragen zwischen den Parteien und dem Gericht eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110043.L03
Im RIS seit
12.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020
Dokumentnummer
JWR_2019110043_20200911L03