Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den in Art. 4 Abs. 2 lit. b dieser Richtlinie erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang II dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang III der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist (vgl. dazu etwa EuGH 14.1.2016, Kommission/Bulgarien, C- 141/14, Rn. 91 bis 94, mwN).Daraus, dass der in Bezug auf die Festlegung der Schwellenwerte bzw. Kriterien gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera b, der UVP-Richtlinie eingeräumte Wertungsspielraum durch die in Artikel 2, Absatz eins, dieser Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt wird sowie dass mit den in Artikel 4, Absatz 2, Litera b, dieser Richtlinie erwähnten Schwellenwerten und Kriterien das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts (lediglich) zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit unterliegt, folgt, dass die mit einem Antrag auf Genehmigung eines unter Anhang römisch zwei dieser Richtlinie fallenden Projektes befassten zuständigen nationalen Behörden eine besondere Prüfung der Frage vorzunehmen haben, ob unter Berücksichtigung der Kriterien in Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie eine UVP vorzunehmen ist vergleiche dazu etwa EuGH 14.1.2016, Kommission/Bulgarien, C- 141/14, Rn. 91 bis 94, mwN).