Im hg. Erkenntnis vom 29.6.2017, Ra 2016/04/0068, wird ausgeführt, es lasse sich dem UVPG 2000 nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des § 3 Abs. 4 erster Satz UVPG 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen sei. Das in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 29.6.2017 gegenständliche Natura 2000-Gebiet, ein Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 zum UVPG 2000, war demnach in die Prüfung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen einzubeziehen, obwohl das dort gegenständliche Projekt nicht innerhalb des geschützten Gebietes lag. Ausgehend davon hätte das BVwG auch im vorliegenden Fall das gegenständliche FFH - Gebiet in seine Einzelfallbeurteilung einzubeziehen gehabt, und zwar schon im Hinblick auf die als Interpretationshilfe heranzuziehende programmatische Bestimmung des § 1 Abs. 1 UVPG 2000 (vgl. dazu VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).Im hg. Erkenntnis vom 29.6.2017, Ra 2016/04/0068, wird ausgeführt, es lasse sich dem UVPG 2000 nicht entnehmen, dass für die Beurteilung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen - anders als bei der Prüfung im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 4, erster Satz UVPG 2000 - schematisch auf die Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus abzustellen sei. Das in dem zitierten hg. Erkenntnis vom 29.6.2017 gegenständliche Natura 2000-Gebiet, ein Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 zum UVPG 2000, war demnach in die Prüfung der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen einzubeziehen, obwohl das dort gegenständliche Projekt nicht innerhalb des geschützten Gebietes lag. Ausgehend davon hätte das BVwG auch im vorliegenden Fall das gegenständliche FFH - Gebiet in seine Einzelfallbeurteilung einzubeziehen gehabt, und zwar schon im Hinblick auf die als Interpretationshilfe heranzuziehende programmatische Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, UVPG 2000 vergleiche dazu VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).