Nach § 3 Abs. 2 UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach § 3 Abs. 4 UVPG 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, von Bedeutung ist (vgl. zur Unterscheidung im Prüfgegenstand VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, von Bedeutung ist vergleiche zur Unterscheidung im Prüfgegenstand VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).