Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0005

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, von Bedeutung ist vergleiche zur Unterscheidung im Prüfgegenstand VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L05