Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0005
Nach Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 sind die Auswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben auf die Umwelt zu beurteilen, während nach Paragraph 3, Absatz 4, UVPG 2000 bloß die mögliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes, für den das schutzwürdige Gebiet festgelegt wurde, von Bedeutung ist vergleiche zur Unterscheidung im Prüfgegenstand VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0006, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L05