Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0005

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 1993 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs2

Rechtssatz

Alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 bewirkt wird), sind in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Einen Schwellenwert müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L04

Im RIS seit

30.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050005_20191211L04