Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0005
Alle gleichartigen Vorhaben in jenem Bereich, in dem sich die von ihnen bewirkten maßgeblichen Umweltauswirkungen erwartungsgemäß überlagern werden (sodass ein gemeinsames Erreichen des Schwellenwertes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 bewirkt wird), sind in die Einzelfallprüfung einzubeziehen. Einen Schwellenwert müssen diese Umweltauswirkungen der jeweils einzelnen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVPG 2000 einzubeziehenden Vorhaben nicht überschreiten, um das Kriterium eines räumlichen Zusammenhanges zu erfüllen vergleiche VwGH 17.12.2015, 2012/05/0153).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L04