Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0005
Entscheidungsdatum
11.12.2019
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
VwGVG 2014 §29
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwRallg
Rechtssatz
Im Falle einer mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ist deren Zeitpunkt als Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist daher in einem solchen Fall jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung geltende Rechtslage die maßgebende.Im Falle einer mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ist deren Zeitpunkt als Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist daher in einem solchen Fall jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung geltende Rechtslage die maßgebende.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L01
Im RIS seit
30.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2019050005_20191211L01