Verwaltungsgerichtshof
11.12.2019
Ra 2019/05/0005
Im Falle einer mündlichen Verkündung des angefochtenen Erkenntnisses ist deren Zeitpunkt als Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses anzusehen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0082). Es ist daher in einem solchen Fall jedenfalls die im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung geltende Rechtslage die maßgebende.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050005.L01