Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/05/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0002

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/05/0003 Ra 2019/05/0004

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe ist davon auszugehen, was rechtens wäre, wenn sowohl der Altbestand als auch der Zubau in einem errichtet würden vergleiche VwGH 26.5.1981, 2489/80). In Bezug auf die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, zu denen beim Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO auch die Bestimmungen über die Dächer zählen (VwGH 30.1.2007, 2005/05/0315), ist somit davon auszugehen, dass ein Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoß insoweit ein anderes ist als ein solches ohne ausgebautes Dachgeschoß, das geänderte Gebäude durch den Dachgeschoßausbau gleichsam erst "errichtet" wird.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L06

Im RIS seit

13.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019050002_20190625L04