Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/05/0002

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe ist davon auszugehen, was rechtens wäre, wenn sowohl der Altbestand als auch der Zubau in einem errichtet würden vergleiche VwGH 26.5.1981, 2489/80). In Bezug auf die Bestimmungen über die Gebäudehöhe, zu denen beim Nachbarrecht gemäß Paragraph 134 a, Absatz eins, Litera b, Wr BauO auch die Bestimmungen über die Dächer zählen (VwGH 30.1.2007, 2005/05/0315), ist somit davon auszugehen, dass ein Gebäude mit einem ausgebauten Dachgeschoß insoweit ein anderes ist als ein solches ohne ausgebautes Dachgeschoß, das geänderte Gebäude durch den Dachgeschoßausbau gleichsam erst "errichtet" wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/05/0003

Ra 2019/05/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019050002.L06