Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2015/04/0028

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2015/04/0028

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG 2006 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt vergleiche das - noch zu Paragraph 30, Absatz 2, BVergG 2002 ergangene, jedoch auf die geltende, im Wesentlichen inhaltsgleiche Rechtslage übertragbare - Erkenntnis VwGH 20.10.2004, 2004/04/0134, mwN). Vorliegend räumt Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 einer Bietergemeinschaft eine derartige selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Nach dieser Bestimmung können Bietergemeinschaften Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, dazu eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (anderes gilt nach Erteilung des Zuschlages an die Arbeits- oder Bietergemeinschaft). Damit ist klargestellt, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können. Demnach ist, wenn eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt hat und sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergibt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, nur die Arbeits- oder Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 41). Nach Paragraph 20, Absatz 2, fünfter Satz BVergG 2006 sind Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften auch als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2006 eingeräumten Rechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2015040028.J03

Im RIS seit

15.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2015040028_20180808J03

Rechtssatz für Ra 2019/04/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0079

Entscheidungsdatum

08.09.2021

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/04/0028 E 8. August 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei einer Bietergemeinschaft im Sinn von Paragraph 2, Ziffer 14, BVergG 2006 um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der grundsätzlich die Eigenschaft einer juristischen Person nicht zukommt. Ihr kommt jedoch soweit Parteifähigkeit zu, als das zu Grunde liegende Materiengesetz einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechte oder Verfahrensrechte einräumt vergleiche das - noch zu Paragraph 30, Absatz 2, BVergG 2002 ergangene, jedoch auf die geltende, im Wesentlichen inhaltsgleiche Rechtslage übertragbare - Erkenntnis VwGH 20.10.2004, 2004/04/0134, mwN). Vorliegend räumt Paragraph 20, Absatz 2, BVergG 2006 einer Bietergemeinschaft eine derartige selbständige, von ihren einzelnen Mitgliedern losgelöste materielle Rechtsstellung ein. Nach dieser Bestimmung können Bietergemeinschaften Angebote einreichen und sind nicht verpflichtet, dazu eine bestimmte Rechtsform anzunehmen (anderes gilt nach Erteilung des Zuschlages an die Arbeits- oder Bietergemeinschaft). Damit ist klargestellt, dass sich auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts als einheitlicher Bieter am Vergabeverfahren beteiligen können. Demnach ist, wenn eine Arbeits- oder Bietergemeinschaft ein Angebot gelegt hat und sich in weiterer Folge die Notwendigkeit ergibt, einen Nachprüfungsantrag zu stellen, nur die Arbeits- oder Bietergemeinschaft als solche zur Antragstellung berechtigt, nicht hingegen einzelne ihrer Mitglieder vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 41). Nach Paragraph 20, Absatz 2, fünfter Satz BVergG 2006 sind Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften auch als solche parteifähig zur Geltendmachung der ihnen durch das BVergG 2006 eingeräumten Rechte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040079.L01

Im RIS seit

13.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2021

Dokumentnummer

JWR_2019040079_20210908L01