Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als staatliche Beihilfen einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (vgl. EuGH 11.6.2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ovňa, C-262/18 P und C-271/18 P, Rn. 26).Nach Artikel 107, Absatz eins, AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, als staatliche Beihilfen einzustufen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen vergleiche EuGH 11.6.2020, Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist'ovňa, C-262/18 P und C-271/18 P, Rn. 26).