Bei einem (erst nach Zuschlagserteilung möglichen) Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kommt es darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist (vgl. etwa VwGH 26.9.2005, 2005/04/0021, und VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079).Bei einem (erst nach Zuschlagserteilung möglichen) Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit kommt es darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist vergleiche etwa VwGH 26.9.2005, 2005/04/0021, und VwGH 8.9.2021, Ra 2019/04/0079).