Nach § 70 Abs. 1 BVergG 2006 dürfen Eignungsnachweise so weit festgelegt werden, wie dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein (vgl. VwGH 22.4.2010, 2008/04/0077). Daraus ergibt sich aber, dass das verlangte Niveau an Eignung in Beziehung zur nachgefragten Leistung zu setzen ist. Die Festlegungen zur Leistungsbeschreibung und somit auftragsbezogene Aspekte sind daher insoweit auch im Rahmen der Eignungsprüfung bedeutsam.Nach Paragraph 70, Absatz eins, BVergG 2006 dürfen Eignungsnachweise so weit festgelegt werden, wie dies durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignung müssen somit dem Auftragsgegenstand angemessen sein vergleiche VwGH 22.4.2010, 2008/04/0077). Daraus ergibt sich aber, dass das verlangte Niveau an Eignung in Beziehung zur nachgefragten Leistung zu setzen ist. Die Festlegungen zur Leistungsbeschreibung und somit auftragsbezogene Aspekte sind daher insoweit auch im Rahmen der Eignungsprüfung bedeutsam.