Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0123
Entscheidungsdatum
09.12.2019
Index
L65007 Jagd Wild Tirol
Norm
JagdG Tir 2004 §46 Abs1
Rechtssatz
Die nach § 46 Abs. 1 Tir JagdG 2004 bestehende Fütterungsverpflichtung besteht nur, "soweit" es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden "erforderlich" ist; Tatbestandsmerkmal ist also die Hintanhaltung von Schäden bzw. Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs).Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Tir JagdG 2004 bestehende Fütterungsverpflichtung besteht nur, "soweit" es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl- und Verbissschäden "erforderlich" ist; Tatbestandsmerkmal ist also die Hintanhaltung von Schäden bzw. Gefahren (für den Wildbestand oder den forstlichen Bewuchs).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030123.L05
Im RIS seit
17.01.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030123_20191209L04