Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0115

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0115

Entscheidungsdatum

09.10.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2

Rechtssatz

Auch wenn der Betroffene alleine lebt und keine Besuche empfängt, bestehen (insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ein Alleinbewoher mitunter - auch völlig überraschend - Zutritt zur Wohnung gewähren muss bzw. nicht verhindern kann) Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe, die aber nicht die gleichen sein können wie sonst (also bei Vorhandensein von Mitbewohnern oder dann, wenn die Wohnung nicht bloß vereinzelt auch durch Dritte betreten wird). Insbesondere besteht diesfalls kein generelles Erfordernis, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030115.L06

Im RIS seit

11.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030115_20191009L05