Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0115
Entscheidungsdatum
09.10.2019
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2
Rechtssatz
Auch wenn der Betroffene alleine lebt und keine Besuche empfängt, bestehen (insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ein Alleinbewoher mitunter - auch völlig überraschend - Zutritt zur Wohnung gewähren muss bzw. nicht verhindern kann) Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe, die aber nicht die gleichen sein können wie sonst (also bei Vorhandensein von Mitbewohnern oder dann, wenn die Wohnung nicht bloß vereinzelt auch durch Dritte betreten wird). Insbesondere besteht diesfalls kein generelles Erfordernis, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030115.L06
Im RIS seit
11.11.2019
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030115_20191009L05