Verwaltungsgerichtshof
09.10.2019
Ra 2019/03/0115
Auch wenn der Betroffene alleine lebt und keine Besuche empfängt, bestehen (insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch ein Alleinbewoher mitunter - auch völlig überraschend - Zutritt zur Wohnung gewähren muss bzw. nicht verhindern kann) Minimalanforderungen an die Verwahrung einer Waffe, die aber nicht die gleichen sein können wie sonst (also bei Vorhandensein von Mitbewohnern oder dann, wenn die Wohnung nicht bloß vereinzelt auch durch Dritte betreten wird). Insbesondere besteht diesfalls kein generelles Erfordernis, neben dem Versperren der Wohnung die Waffe noch durch ein zusätzliches ein- bzw. aufbruchsicheres Behältnis zu sichern.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030115.L06