Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0098

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2

Rechtssatz

Als ein Kriterium für die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Umgestaltung des Wegenetzes bzw. sonstiger Ersatzmaßnahmen kann dabei auch die Gegenüberstellung der Kosten der weiteren Abwicklung des Verkehrs über die Eisenbahnkreuzung im Vergleich zu den Kosten einer Abwicklung des Verkehrs über ein allenfalls zu adaptierendes Ersatzwegenetz für die jeweils beteiligten Verkehrsträger dienen. Käme es nämlich durch die Auflassung der Eisenbahnkreuzung zu einer Verringerung oder zu einem Gleichbleiben der Kosten für den jeweiligen Verkehrsträger im Vergleich zur Beibehaltung der Eisenbahnkreuzung, so kann die wirtschaftliche Zumutbarkeit für diesen Verkehrsträger jedenfalls nicht in Frage gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L06

Im RIS seit

23.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030098_20200225L06