Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0098
Entscheidungsdatum
25.02.2020
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
Rechtssatz
Wenn das Gesetz pauschal die wirtschaftliche Zumutbarkeit der (allenfalls erforderlichen) Umgestaltung des Wegenetzes oder der Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung festlegt, so ist dies zunächst vor dem Hintergrund der Regelung über die Kostentragung in § 48 Abs. 2 EisenbahnG 1957 zu sehen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung sind demnach - sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird - je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.Wenn das Gesetz pauschal die wirtschaftliche Zumutbarkeit der (allenfalls erforderlichen) Umgestaltung des Wegenetzes oder der Durchführung allfälliger sonstiger Ersatzmaßnahmen als (weitere) Voraussetzung für die Anordnung der Auflassung der Eisenbahnkreuzung festlegt, so ist dies zunächst vor dem Hintergrund der Regelung über die Kostentragung in Paragraph 48, Absatz 2, EisenbahnG 1957 zu sehen. Die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge allenfalls erforderliche Umgestaltung des Wegenetzes oder allenfalls erforderliche Durchführung sonstiger Ersatzmaßnahmen, deren künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung sind demnach - sofern kein Einvernehmen über die Regelung der Kostentragung zwischen dem Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast erzielt wird - je zur Hälfte vom Eisenbahnunternehmen und dem Träger der Straßenbaulast zu tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030098.L04
Im RIS seit
23.04.2020
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030098_20200225L04