Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/03/0067

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0067

Entscheidungsdatum

02.08.2017

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §198;
StPO 1975 §199;
WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002 mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030067.L01

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Dokumentnummer

JWR_2017030067_20170802L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0091

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0091

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §198
StPO 1975 §199
WaffG 1996 §12 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002 mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L04

Im RIS seit

30.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030091_20200507L04