Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2019/03/0091
GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 1
Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 vorliegen, nicht entscheidend ist, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung - allenfalls nach diversionellem Vorgehen - Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche etwa VwGH vom 29. Jänner 2015, Ra 2015/03/0002 mwH). Nichts anderes kann gelten, wenn nicht die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 198, StPO von der Verfolgung zurücktritt, sondern gemäß Paragraph 199, StPO das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen der Paragraphen 198 und 200 bis 209 b StPO die Diversion beschließt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030091.L04