Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0083

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Index

L65008 Jagd Wild Vorarlberg

Norm

JagdG Vlbg 1988 §43 Abs2

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/03/0084

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Fütterungsverpflichtung für Rotwild liegt auch dem Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 insoweit zu Grunde, als die Fütterungsverpflichtung nach dieser Bestimmung nur dann und insoweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Ist die Wildfütterung nicht geeignet, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden, ist die Wildfütterung nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zu untersagen. Für eine Wildfütterung ist daher schon dann kein Raum, wenn - durch sie hintanzuhaltende - untragbare Schäden gar nicht vorliegen, aber auch dann, wenn eine bestehende Fütterung sich als ungeeignet erweist, derartige Schäden zu verhindern. Diesfalls besteht die Verpflichtung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 die Untersagung der Fütterung anzuordnen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L02

Im RIS seit

17.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2019

Dokumentnummer

JWR_2019030083_20190924L02