Verwaltungsgerichtshof
24.09.2019
Ra 2019/03/0083
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Fütterungsverpflichtung für Rotwild liegt auch dem Paragraph 43, Absatz 2, Vlbg JagdG 1988 insoweit zu Grunde, als die Fütterungsverpflichtung nach dieser Bestimmung nur dann und insoweit greift, als gerade durch die Fütterung untragbare Schäden hintangehalten werden. Ist die Wildfütterung nicht geeignet, befürchtete untragbare Schäden zu vermeiden, ist die Wildfütterung nach Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 zu untersagen. Für eine Wildfütterung ist daher schon dann kein Raum, wenn - durch sie hintanzuhaltende - untragbare Schäden gar nicht vorliegen, aber auch dann, wenn eine bestehende Fütterung sich als ungeeignet erweist, derartige Schäden zu verhindern. Diesfalls besteht die Verpflichtung der Behörde bzw. des Verwaltungsgerichts, gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz Vlbg JagdG 1988 die Untersagung der Fütterung anzuordnen vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0014).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0084
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030083.L02