Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0081

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0081

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §24f
LuftfahrtG 1958 §24f Abs3

Rechtssatz

Eine Befristung der Betriebsbewilligung für zwei Jahre dient der Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt und geht nicht über den Rahmen zulässiger Befristungen gemäß Paragraph 24 f, LuftfahrtG 1958 hinaus vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung verweist, weshalb eine Befristung nicht erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass allfällige Alternativen zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen an der Erforderlichkeit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nichts zu ändern vermögen vergleiche erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L02

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2019030081_20210122L02