Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0081

Rechtssatz

Eine Befristung der Betriebsbewilligung für zwei Jahre dient der Sicherstellung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt und geht nicht über den Rahmen zulässiger Befristungen gemäß Paragraph 24 f, LuftfahrtG 1958 hinaus vergleiche VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074). Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der amtswegigen Überprüfung verweist, weshalb eine Befristung nicht erforderlich sei, ist dem entgegenzuhalten, dass allfällige Alternativen zur Überprüfung der Erteilungsvoraussetzungen an der Erforderlichkeit im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nichts zu ändern vermögen vergleiche erneut VwGH 21.5.2019, Ra 2018/03/0074).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030081.L02