Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0079
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §13 Abs2
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
Rechtssatz
Die BetriebsO 1994 macht die Bemessung der Entziehungszeit nicht von der Dauer einer früheren Entziehung abhängig, diese ist vielmehr ausgehend vom Gewicht des jeweiligen Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit als "Prognosebasis" festzulegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L06
Im RIS seit
25.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030079_20190819L06