Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0079
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
Rechtssatz
Der Schutzzweck der BetriebsO 1994 ist nicht auf den Straßenverkehr allein beschränkt, sondern darauf gerichtet, Personen vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren; es spielt daher keine Rolle, ob dem Betroffenen angelastete Übertretungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Taxilenker begangen wurden. Entscheidend ist vielmehr, ob sich aus ihnen ein Persönlichkeitsbild erkennen lässt, das den Betroffenen als Taxilenker nicht (mehr) vertrauenswürdig erscheinen lässt (VwGH 2009/03/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L03
Im RIS seit
25.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030079_20190819L03