Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0079
Entscheidungsdatum
19.08.2019
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
Rechtssatz
Ausgehend von § 6 Abs. 1 Z 3 BetriebsO 1994, wonach - damit der Ausweis auszustellen ist - "die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)", ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen.Ausgehend von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1994, wonach - damit der Ausweis auszustellen ist - "die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein (muss)", ist im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxiausweises eine Wertung des Verhaltens des Antragstellers innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraumes vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030079.L01
Im RIS seit
25.09.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030079_20190819L01