Bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EisbKrV 1961 dürfen gemäß § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV 2012 angepasst werden können. Ausgehend davon kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage allerdings nur in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet werden kann (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037).Bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EisbKrV 1961 dürfen gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV 2012 angepasst werden können. Ausgehend davon kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage allerdings nur in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet werden kann vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037).