Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV 2012 (§§ 35 bis 39 EisbKrV 2012) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach § 5 EisbKrV 2012, erfolgt diese doch (u.a.) "nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den §§ 35 bis 39". Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV 2012, den §§ 40 bis 86, normierten "Anforderungen an die Sicherungsarten"), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (§§ 31ff EisenbahnG 1957) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV 2012 vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV 2012 (Paragraphen 35 bis 39 EisbKrV 2012) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach Paragraph 5, EisbKrV 2012, erfolgt diese doch (u.a.) "nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39, Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV 2012, den Paragraphen 40 bis 86, normierten "Anforderungen an die Sicherungsarten"), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (Paragraphen 31 f, f, EisenbahnG 1957) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV 2012 vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).