Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0063
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §21
WaffG 1996 §22
Rechtssatz
Eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch begründet einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (vgl. hinsichtlich der im Nö JagdG 1974 bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).Eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch begründet einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B vergleiche hinsichtlich der im Nö JagdG 1974 bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030063.L02
Im RIS seit
17.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030063_20190924L02