Verwaltungsgerichtshof
24.09.2019
Ra 2019/03/0063
Eine gesetzlich ausdrücklich verankerte Berechtigung (außerhalb des Waffenrechts) zum Tragen (Führen) einer Faustfeuerwaffe und zum Waffengebrauch begründet einen waffenrechtlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B vergleiche hinsichtlich der im Nö JagdG 1974 bzw. in vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen anderer Länder festgelegten Zuständigkeiten von Jagdaufsehern VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030063.L02