Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0055
Entscheidungsdatum
24.09.2019
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 3
Stammrechtssatz
Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH (vgl zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030055.L01
Im RIS seit
25.10.2019
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2019
Dokumentnummer
JWR_2019030055_20190924L01