Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
Ra 2019/03/0048
Entscheidungsdatum
24.09.2020
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
KflG 1999 §14 Abs2
KflG 1999 §7 Abs1 Z4 litb
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 9
Stammrechtssatz
§ 14 Abs. 2 KflG 1999 stellt nicht darauf ab, ob (bloß) Teile der gefährdeten Linie durch die beantragte Linie allenfalls unwirtschaftlich würden; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung der (gesamten) "gefährdeten Linie" sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten ist (vgl. VwGH 25.3.2009, 2008/03/0090, und VwGH 22.10.2010, 2010/03/0095 und 0096).Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 stellt nicht darauf ab, ob (bloß) Teile der gefährdeten Linie durch die beantragte Linie allenfalls unwirtschaftlich würden; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung der (gesamten) "gefährdeten Linie" sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten ist vergleiche VwGH 25.3.2009, 2008/03/0090, und VwGH 22.10.2010, 2010/03/0095 und 0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L09
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2019030048_20200924L10