Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2016/03/0057
Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 stellt nicht darauf ab, ob (bloß) Teile der gefährdeten Linie durch die beantragte Linie allenfalls unwirtschaftlich würden; erforderlich ist vielmehr die Prüfung, ob ein die wirtschaftliche Betriebsführung der (gesamten) "gefährdeten Linie" sichtlich in Frage stellender Einnahmenausfall zu erwarten ist vergleiche VwGH 25.3.2009, 2008/03/0090, und VwGH 22.10.2010, 2010/03/0095 und 0096).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L09