Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2024/03/0114
Entscheidungsdatum
21.05.2026
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §48 Abs1 Z2
EisenbahnG 1957 §48 Abs2
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/03/0115
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0027 B 1. April 2019 RS 3
Stammrechtssatz
Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß § 48 Abs. 2 zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024030114.L04
Im RIS seit
23.06.2026
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2024030114_20260521L04