Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2019/03/0020
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Index
16/02 Rundfunk
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Rechtssatz
§ 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G 2001 normiert für Programme und Sendungen das Verbot der Schleichwerbung und der Subliminalwerbung. Dieses Verbot ist sohin nach seinem klaren Wortlaut auf Fernseh- und Radiosendungen/-programme und Sendungen in Abrufdiensten beschränkt. Hingegen ist Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G 2001 davon nicht umfasst.Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 normiert für Programme und Sendungen das Verbot der Schleichwerbung und der Subliminalwerbung. Dieses Verbot ist sohin nach seinem klaren Wortlaut auf Fernseh- und Radiosendungen/-programme und Sendungen in Abrufdiensten beschränkt. Hingegen ist Schleichwerbung im sonstigen Online-Angebot nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz ORF-G 2001 davon nicht umfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J07
Im RIS seit
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2019030020_20210623J03