Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2019/03/0020
Entscheidungsdatum
23.06.2021
Index
16/02 Rundfunk
Norm
ORF-G 2001 §13
ORF-G 2001 §13 Abs1
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021
Rechtssatz
Wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt, legt § 13 ORF-G 2001 inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation fest. Diese Anforderungen und Beschränkungen gelten für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und seiner Tochtergesellschaften - sohin auch für das Online-Angebot -, sofern sich nicht aus dem Wortlaut oder den zugrundeliegenden Definitionen ergibt, dass sie sich nur auf Fernseh- oder Radiosendungen/-programme oder Sendungen in Abrufdiensten beziehen.Wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt, legt Paragraph 13, ORF-G 2001 inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation fest. Diese Anforderungen und Beschränkungen gelten für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und seiner Tochtergesellschaften - sohin auch für das Online-Angebot -, sofern sich nicht aus dem Wortlaut oder den zugrundeliegenden Definitionen ergibt, dass sie sich nur auf Fernseh- oder Radiosendungen/-programme oder Sendungen in Abrufdiensten beziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J01
Im RIS seit
29.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Dokumentnummer
JWR_2019030020_20210623J02