Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0020

Entscheidungsdatum

23.06.2021

Index

16/02 Rundfunk

Norm

ORF-G 2001 §13
ORF-G 2001 §13 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/03/0021

Rechtssatz

Wie sich bereits aus dessen Überschrift ergibt, legt Paragraph 13, ORF-G 2001 inhaltliche Anforderungen und Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation fest. Diese Anforderungen und Beschränkungen gelten für alle Formen der kommerziellen Kommunikation in allen Inhaltsangeboten des ORF und seiner Tochtergesellschaften - sohin auch für das Online-Angebot -, sofern sich nicht aus dem Wortlaut oder den zugrundeliegenden Definitionen ergibt, dass sie sich nur auf Fernseh- oder Radiosendungen/-programme oder Sendungen in Abrufdiensten beziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019030020.J01

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2019030020_20210623J02