Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2021/03/0012
Entscheidungsdatum
20.12.2021
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisbKrV 1961 §8
EisbKrV 1961 §9
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/03/0015 B 28.12.2021
Ro 2021/03/0017 B 28.12.2021
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0012 E 26. Juni 2019 RS 7
Stammrechtssatz
Aus der Terminologie des § 102 Abs. 3 EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).Aus der Terminologie des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 geht hervor, dass - unter der Voraussetzung einer Anpassungsmöglichkeit an die technischen Notwendigkeiten - eine Beibehaltung und somit eine Weiterbelassung einer schon bestehenden Sicherungsart von schienengleichen Eisenbahnübergängen ermöglicht wurde. Gerade die Möglichkeit der Anpassung bedingt die Weiterbelassung bzw. Beibehaltung der bereits gegebenen Sicherungsart (ungeachtet der vorzunehmenden technischen Anpassungen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030012.J02
Im RIS seit
25.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030012_20211220J02