Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gemäß § 22 Abs. 6 Z 2 FMABG 2001 besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184) .Durch das Absehen von der Bestrafung der natürlichen Person gemäß Paragraph 22, Absatz 6, Ziffer 2, FMABG 2001 besteht kein Hindernis für die (weitere) Verfolgung der juristischen Person, diese kann also unabhängig davon weiter verfolgt und bestraft werden (VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184) .