Während bis zum Inkrafttreten des § 22 Abs 1 VStG in der Fassung BGBl I Nr 33/2013 in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen, ist seither eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit - unbeschadet allfälliger, abweichender Regelungen in den Materiengesetzen - dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. § 22 Abs 1 VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.Während bis zum Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen, ist seither eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit - unbeschadet allfälliger, abweichender Regelungen in den Materiengesetzen - dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.