Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/03/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19487 A/2016

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0095

Entscheidungsdatum

22.11.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Während bis zum Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen, ist seither eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit - unbeschadet allfälliger, abweichender Regelungen in den Materiengesetzen - dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030095.L02

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016030095_20161122L02

Rechtssatz für Ra 2019/02/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0020

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22 Abs1 idF 2013/I/033
VStG §22 idF 1991/052
VwGVG 2014 §38
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0095 E 22. November 2016 VwSlg 19487 A/2016 RS 2

Stammrechtssatz

Während bis zum Inkrafttreten des Paragraph 22, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Regel nicht von einer Subsidiarität der verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit auszugehen war, es sei denn, dies wäre in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich angeordnet gewesen, ist seither eine verwaltungsbehördliche Strafbarkeit - unbeschadet allfälliger, abweichender Regelungen in den Materiengesetzen - dann nicht gegeben, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Paragraph 22, Absatz eins, VStG stellt dabei ausschließlich auf die "Tat" ab. Dass die Verwaltungsstrafnorm gegebenenfalls eine andere Schutzrichtung aufweist als die gerichtliche Strafnorm, ändert an der Subsidiarität nichts.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020020.L03

Im RIS seit

27.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JWR_2019020020_20191213L04