Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0484

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0484

Entscheidungsdatum

12.03.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Rechtssatz

Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht als unschlüssig erkannt, wenn das Verwaltungsgericht angesichts der im Zeitpunkt des (Wieder)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit geltenden Rechtslage davon ausging, dass der Verleihung ein Antrag zugrunde lag vergleiche VwGH 30.9.2019, Ra 2018/01/0477, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung zeigt, dass der VwGH für die Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG auf einen Zeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum abgestellt hat. Daher ist der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses und die darin (unter Rückgriff auf den Abspruch des Bescheides der belangten Behörde vergleiche insoweit VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN) enthaltene Wortfolge "spätestens mit Wirkung vom" dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG mit dem genannten Zeitpunkt (30. April 2018) festgestellt wird. Dies ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses, wonach festgestellt wurde, dass die Revisionswerberin zumindest am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis (dem 30. Apri 2018) türkische Staatsangehörige gewesen war.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010484.L05

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010484_20200312L05