Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2020/01/0074
Entscheidungsdatum
12.12.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §27 Abs1
VwRallg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/01/0381 E 17. Dezember 2021 RS 3
Stammrechtssatz
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 ist zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt festzustellen (vgl. etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN). Vor diesem Hintergrund ist eine Wortfolge "spätestens mit Wirkung vom" dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG 1985 mit dem genannten Zeitpunkt festgestellt wird (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 45).Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 ist zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt festzustellen vergleiche etwa VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN). Vor diesem Hintergrund ist eine Wortfolge "spätestens mit Wirkung vom" dahin auszulegen, dass der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG 1985 mit dem genannten Zeitpunkt festgestellt wird vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, Rn. 45).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010074.L01
Im RIS seit
19.01.2023
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2023
Dokumentnummer
JWR_2020010074_20221212L01