Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/20/0139

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19364 A/2016

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0139

Entscheidungsdatum

28.04.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0053, sowie vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014200139.L04

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2014200139_20160428L04

Rechtssatz für Ra 2019/01/0330

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0330

Entscheidungsdatum

28.07.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/20/0139 E 28. April 2016 VwSlg 19364 A/2016 RS 4

Stammrechtssatz

Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen - idR durch Einholung eines Sachverständigengutachtens - und entsprechende begründete Feststellungen zu treffen, dies bezogen auf die verfahrensrelevanten Zeiträume. Je nach dem Ergebnis dieser Prüfung hat die Behörde nach Paragraph 11, AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hinweis Erkenntnisse vom 6. Juli 2015, Ra 2014/02/0095, vom 14. Dezember 2012, 2011/02/0053, sowie vom 13. Oktober 2005, 2004/18/0221).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010330.L03

Im RIS seit

03.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010330_20200728L02